Hier die Rechtsgrundlage:
§ 113 BRAO: Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
§ 114 BRAO: Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 114 BRAO: Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Anwaltskammer? Sind das nicht jene Einrichtungen, die in einem Zustand irgendwo zwischen Tiefschlaf und Koma dahinvegetieren? Oder hat seinerzeit im Falle des beim unglücklichen Hantieren mit einer Schußwaffe zuschaden gekommenen Herrn Gravenreuth eine Anwaltskammer Reaktionen gezeigt? Oder im Falle der Kollegin Günther? Oder bei einem gewissen Herrn Syndicus?
AntwortenLöschenMerken Sie eigentlich nicht, dass Ihre Schriftsätze sowieso nur ausgelacht werden?
AntwortenLöschen"hat nun die Anwaltskammer in Düsseldorf über einen Antrag zu entscheiden,"
AntwortenLöschen...
"dass Ihre Schriftsätze"
Wieso denn der meine?
"sowieso nur ausgelacht werden?"
Über dieses Stadium ist sogar der Philipp Berger schon sehr weit hinaus...