Samstag, 11. August 2012

Kleiner Kassler Webdesigner holt wichtigen Teilsieg gegen Euroweb + Berger LAW LLP - § 926 ZPO

Ein kleiner Webdesigner und Programmierer aus Kassel, hat sich - unvertreten - vor dem OLG Düsseldorf im Beschwerdeverfahren I-20 W 63/12 mit einem wichtigen und zukunftsweisenden Teilsieg gegen die Euroweb Internet GmbH und die Berger LAW LLP durchgesetzt.

Anfang des Jahres 2012 erwirkte ein Kassler Webdesigner eine Einstweilige Verfügung gegen die Euroweb Internet GmbH (LG Düsseldorf, 34 O 5/12). Er hatte entdeckt, das diese vorsätzlich wahrheitswidrig damit warb die Webseiten der Kunden in einem eigenem Rechenzentrum zu hosten. Auch weitere werbende Aussagen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Server und die behauptete kurzen Reaktionszeit haben sich inzwischen als dreiste Werbelüge erwiesen.

Die Euroweb Internet GmbH, von der 2001 gleich mit gegründeten Kanzlei Berger vertreten, hatte mit einen juristischen Trick versucht, die von dem Webdesigner - ebenfalls unvertreten - erwirkte einstweilige Verfügung 34 O 5/12 aufheben zu lassen, hatte dabei sogar sehr merkwürdig anmutende Schützenhilfe durch die 34. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf.

Doch der Versuch der Euroweb/Berger Law LLP misslang trotz dieser Schützenhilfe gründlich!

Der erlassenen und nach wie vor gültigen einstweiligen Verfügung 34 O 5/12 nach darf die Euroweb Internet GmbH nicht mit der Lüge werben,  diese würde die Webseiten der Kunden in einem eigenem Rechenzentrum hosten. Die öffentliche Äußerung des Philipp Berger, diese dürfe das "durchaus", ist nichts anderes als eine weitere glatte Lüge mit der dieser die Euroweb bewirbt - und das weiß der auch!

Zunächst hatte die von Philipp Berger, Berger LAW LLP vertretene Euroweb gemäß § 926 Absatz 1 ZPO dem Webdesigner eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen lassen. Es bestand zugleich ein formales Hindernis diese zu erheben, denn der Webdesigner musste dafür einen Anwalt beauftragen. Weil diese wettbewerbsrechtlichen Sachen auf Grund der enormen Streitwerte sehr teuer sind, sogar gleich mal zigtausend Euro verschlingen können, brauchte der Webdesigner Prozesskostenhilfe. Also stellte der Kassler Webdesigner unverzüglich den Antrag, ihm PKH zu gewähren und damit das formale Hindernis zu beseitigen.

Doch jetzt passierte, was eigentlich nicht passieren darf:

Das Landgericht ließ den, das Hindernis beseitigenden PKH-Antrag liegen, bearbeitete diesen erst nach dem Ablauf der gesetzten Frist für die Hauptsacheklage. Statt dessen bearbeitete es auffallend zügig den kurz nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und setzte einen sehr(!) frühen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Der war für Anfang Juni festgelegt. Philipp Berger von der Berger Law LLP, der ausweislich seiner tendenziösen und teilweise sogar offensichtlich unwahren "Berichterstattung" zugleich "Lautsprecher und Heißluftgebläse" der Euroweb ist, feierte schon öffentlich den bevorstehenden Sieg, lud gar zur Verhandlung ein, in der Hoffnung, er könne seinen Gegner als unterlegen vorführen. Das misslang gründlich - wie ich gleich zeigen werde.

Fast zeitgleich gab das LG Düsseldorf allerdings dem Antrag des Kassler  Webdesigners auf PKH für das Hauptsacheverfahren statt. Dieser Antrag habe Aussicht auf Erfolg, er sei auch nicht mutwillig oder gar rechtsmissbräuchlich.

Gestützt auf diese Bewilligung stellte der Kassler Webdesigner nunmehr wieder unverzüglich den Antrag, ihm für das Aufhebungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Diese wurde ihm allerdings - und wie sich nun durch die OLG-Entscheidung zeigt, zu Unrecht - verweigert. Merkwürdige Begründung des Landgerichts: Die Erhebung der Hauptsacheklage könnte nunmehr allenfalls verspätet erfolgen und deshalb habe der kleine Kassler Webdesigner keine Chance, die einstweilige Verfügung zu verteidigen.

Darauf hin erhob der kleine Kassler Webdesigner natürlich sofortige Beschwerde. Der kleine Webdesigner legte dar, dass gemäß der Haltung praktisch sämtlicher Gerichte die Verspätung der gemäß § 926 ZPO erzwungenen Hauptsacheklage geheilt wird, wenn die Klageschrift der gegnerischen, also schon im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegenen Partei, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung über die gemäß § 926 Absatz 2 ZPO  beantragte Aufhebung der einstweiligen Verfügung zugestellt wird. Er legte Entscheidungen des OLG Düsseldorf und sogar des LG Düsseldorf vor, die zuvor auch stets so entschieden hatten. Weiter beantragte der Kassler Webdesigner den bereits festgesetzten Termin zu verlegen. Begründung:  Wenn über seine Beschwerde hinsichtlich des PKH Antrages noch nicht entschieden sei, fände in der mündlichen Verhandlung durch den Anwaltszwang aus § 78 ZPO und die Möglichkeit der Gegner, wenn er selbst unvertreten (in der Gerichtstheorie also nicht) erscheine, ein Versäumnisurteil zu beantragen,  zwingend eine Rechtsabschneidung mithin also eine Verletzung des  Art. 103 GG statt. Darauf hin hob das Landgericht den Termin Anfang Juni per Telefax(!) auf setzte einen neuen im Oktober fest.

Das Landgericht gab der eigentlichen  Beschwerde nicht statt, leitete diese pflichtgemäß an das OLG Düsseldorf zur Entscheidung weiter.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich dann der Rechtsansicht des Kassler Webdesigners angeschlossen. Es hat fest gestellt, dass die Verspätung der gemäß § 926 ZPO erzwungenen Hauptsacheklage geheilt wird, wenn die Klageschrift der gegnerischen, also schon im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegenen Partei, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung über die gemäß § 926 Absatz 2 ZPO  beantragte Aufhebung der einstweiligen Verfügung zugestellt wird. Unter dieser Maßgabe muss das Landgericht Düsseldorf jetzt über den Antrag des Kassler Webdesigners neu entscheiden. Das entspricht sachlich dem Zwang, diese zu gewähren wenn auch die finanziellen Voraussetzungen vorliegen und darüber hinaus legt das Oberlandesgericht gleich fest, wie das Landgericht in der am 21. Oktober 2012 stattfindenden Verhandlung in der Verfügungssache 34 O 5/12 zu entscheiden hat.

Da das Landgericht durch den Erlass der einstweiligen Verfügung und durch die Gewährung der Prozesskostenhilfe für die Hauptsache bereits durchblicken ließ, dass es die vorsätzlich unwahre Bewerbung eines eigenen Rechenzentrums durch die Euroweb Internet GmbH gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als irreführende, damit täuschende Handlung verbieten werde, kommen jetzt auf die von der Kanzlei Berger Law LLP vertretene und höchst uneinsichtige Euroweb Internet GmbH zwei verlorene Prozesse und damit auch verbunden auch gewaltige Anwalts- und Gerichtskosten zu.

Die PKH für den kleinen Webdesigner muss also letztendlich nicht der Steuerzahler tragen, diese wird den Gewinn der systematisch arglistig täuschenden Euroweb Internet GmbH mindern. Und das ist, wenn man genau hinschaut eine gute Sache und durchaus im Interesse der Steuerzahler.

Der großmäulige Philipp Berger von der Berger Law LLP, der ausweislich seiner tendenziösen und teilweise sogar offensichtlich unwahren "Berichterstattung" zugleich "Lautsprecher und Heißluftgebläse" der Euroweb ist, hätte, um es mit Dieter Nuhrs Worten zu sagen, also einfach "mal besser die Fresse gehalten", als einen Sieg in einem Verfahren zu feiern, das er lange noch nicht gewonnen hat.

"solvere mortui post bellum"
(Zähle die Toten nach der Schlacht!)

... hätten die alten Lateiner also dem Prahlhans Philipp Berger aus Niederkrüchten ("Berger Law LLP", Düsseldorf) geraten.



8 Kommentare:

  1. @canary:
    viel hilft nicht viel, halt doch einfach mal den schnabel!?

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  2. "Ach ja, die Euroweb / Juristen Lobby! Schon wieder..."

    Und mir wird vorgehalten, ich hatte Verfolgungswahn.

    (Kam gerade vom Plejadenglotzen zurück...)

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  3. Nix Euroweb! Ein sehr interessierter Leser, dem das ewige Gequassel von Kanarischen Trainees einfach auf die Nüsse geht! Anderen Orts machen wir uns über *piep* und Lore lustig, dabei mutet es hier scho genau so an! Echt nervig und dieVerlinkungen schaut sich sich auch niemand an, denke ich.

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  4. canary: Der Kommentar "Ein sehr interessierter Leser, dem das ewige Gequassel von Kanarischen Trainees einfach auf die Nüsse geht!" hat nicht unrecht. Bei aller gebotenen Dankbarkeit für Deine Aufmerksamkeit, aber "weniger ist manchmal mehr".

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  5. Problembärdompteur12. August 2012 um 15:39

    und bitte, es sind nicht die Plejaden sondern die Perseiden. So viel Zeit muß sein, gell. Und da wünscht man sich, daß manche Anwaltskarriere ebenso schnell verglühe, wie die Schnuppen.

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  6. "Und da wünscht man sich, daß manche Anwaltskarriere ebenso schnell verglühe, wie die Schnuppen."

    O.K. Perseiden

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  7. Mein Gott haben Sie wieder mal eine große Klappe...wenn Sie liquidiert sind, wird man ergo 3 Tote zählen: Einmal Ihren zwergenhaften Körper, dann Ihre Knollennase und schließlich Ihr Großmaul!

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  8. "Mein Gott haben Sie wieder mal eine große Klappe...wenn Sie liquidiert sind, wird man ergo 3 Tote zählen:"

    ich mach dann doch mal eine Strafanzeige wegen Bedrohung. Der Verdacht richtet sich - des Motives wegen - gegen die Herren Preuß und Berger.

    Vielen Dank!

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