Sonntag, 26. August 2012

Euroweb Marketing GmbH, Daniel Fratzscher, Betrüger

In der Sache 256 Js 211258/11 hat die Staatsanwaltschaft München ein Verfahren gegen den Webstyle-Geschäftsführer, Euroweb Marketing GmbH-Geschäftsführer und Euroweb Internet GmbH-Mitgründer Daniel Fratzscher zunächst eingestellt.

Prozessbetrug

Es ging - und geht - darum, dass im Verfahren 12 O 9629/10 des LG München die Euroweb Marketing GmbH durch die Anwälte der Berger Law LLP vorsätzlich unwahr vortragen ließ, dass 4.800 Euro an die Google Inc. gezahlt worden seien. (Auch) auf der Basis dieser Prozesslüge erging zunächst ein Anerkenntnisurteil, das dann später aufgehoben wurde, eben nachdem die Kanzlei Berger Law LLP für die Webstyle nach einigem gegensätzlichen Vortrag zugab, dass diese Zahlung gerade nicht erfolgte. Eine Prozesslüge um durch die Täuschung des Gerichtes  Geld zu erlangen ist, war und bleibt aber "Prozessbetrug".

Doch nach Ansicht der Münchner Staatsanwaltschaft erfolgte durch das Einräumen des wahren Sachverhaltes  ein "strafbefreiender Tatrücktritt".

Strafbefreiend hin, Rücktritt her: Das ändert nichts daran, dass man den Daniel Fratzscher jetzt einen "Betrüger" nennen darf, denn die Strafbefreiung durch den Rücktritt vom Versuch besagt ja gerade: Dieser Versuch hat stattgefunden. Und wer einen Betrug versuchte, der ist als "Betrüger" richtig bezeichnet.

Was jetzt die Sache 256 Js 211258/12 betrifft, so ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In der Beschwerde führe ich aus: (Zitat)
Die Darlegungen der StA zur Tat und zum angeblichen Tatrücktritt überzeugen nicht: Zunächst einmal kommt es nicht darauf an, ob das angebotene Beweismittel „Zeugenbeweis“ für die Tat tauglich war, denn die Täuschung fand schon durch die vorsätzlich unwahre Behauptung statt, es wären 4800 Euro an die Google Inc. gezahlt worden. Durch diese Behauptung wurde das Gericht bereits getäuscht. Durch das Angebot des Zeugenbeweises wurde die vorsätzlich unwahre und unzweifelhaft in Betrugsabsicht dem Gericht aufgetischte Behauptung lediglich bekräftigt, also vertieft und zudem (nach den Ausführungen der StA selbst!) die gegnerische Partei hinsichtlich der Prozessaussichten getäuscht.

Das Anerkenntnis wurde unzweifelhaft auch als Folge dieser Täuschung abgegeben. Daraus erwuchs dem Beschuldigtem ein Vermögensvorteil (Titel). Damit war der Betrug erfüllt. Von einem „Tatrücktritt“ kann auch keine Rede sein, denn die Richtigstellung im Prozess war erzwungen, weil alle vorher vorgelegten Tatsachen gegen eine Zahlung an die Google Inc. sprachen.
Diese war nicht mehr glaubbar. Von einer "Freiwilligkeit" - nach § 24 Absatz 1 Satz 2 StPO ausdrücklich Voraussetzung für die Straffreiheit - kann keine Rede sein.
Mit einer Begründung wie der vorliegenden wären alle Verfahren gegen Diebe, Einbrecher, Mörder einzustellen, die den Versuch der Tat abbrachen, weil diese bei der Tatausübung erwischt wurden und das Diebesgut, die Beute oder die Waffe im Angesicht einer Übermacht der Verteidiger (z.B. der Polizei) fallen ließen. Da das nicht stattfindet sind selbstverständlich auch solche kriminellen Typen wie der Herr Fratzscher als Betrüger zu verfolgen, die erst im Angesicht einer Vielzahl von Sachbeweisen im Hauptverfahren von den vorherigen Lügen abrücken, mit denen sich diese besondere Sorte „ehrbarer“ Mitbürger in hunderten Prozessen Zahlungen erschwindeln und letztendlich den Staat als weiteres Tatwerkzeug zur Erzwingung des Erfolges missbrauchen wollten.

Offensichtlich ist der Staatsanwaltschaft München nicht genügend bewusst, dass hinsichtlich des Herrn Daniel Fratzscher nicht ein Fall des Prozessbetruges vorliegt, sondern dass der Mann wie auch der profitierende Herr Preuß diese Straftat durch die vorsätzlich lügenden also vorsätzlich mit tätigen „Rechtsanwälte“ der Kanzlei Philipp Berger (Berger Law LLP, Düsseldorf) geradezu „im Dutzend“ begeht, begehen lässt oder versucht. Wenn jetzt bei jeder Einzelnen dieser Taten dieser kriminellen Bande eine Verfolgung unter so merkwürdigen wie den vorliegenden Vorwänden eingestellt wird, dann ist es wohl im Bezirk der StA München aus Perspektive des StA vorteilhafter ein Mitglied einer Bande „gar ehrbarer Wirtschaftskrimineller“ als deren Opfer zu sein.
Warum bestraft die StA München nicht gleich die Opfer?

Es ist aber zumindest formell nicht der Job der StA Kriminelle vor Verfolgung zu bewahren. Das tatsächliche Handeln sieht unter dieser Maßgabe sehr seltsam aus. Das die StA München auch im Falle des „Rechtsanwaltes“ von Gravenreuth dreifach „zum Klagen getragen“ (§ 172 StPO) werden musste bestätigt das.
Nun denn, in der Regel plappert die GStA (Generalstaatsanwaltschaft) den Unsinn der unteren Behörde einfach nach. Ob das auch dann der Fall ist, wenn die Öffentlichkeit hinschaut?

5 Kommentare:

  1. NVA-Konteradmiral27. August 2012 um 17:46

    Da Sie durch die angebliche Straftat nicht verletzt sind, fehlt es Ihnen an einer Aktivlegitimation für eine Beschwerde an die OStA!

    Ihr Liebesbrief wird also schon aus formellen Gründen nicht geprüft werden.

    GEHT DAS JETZT IN IHREN STUREN OSSI-DICKSCHÄDEL HINEIN?!

    Im Übrigen erfüllen Sie gerade den Tatbestand der Verleumdung, Sie erbärmlicher Versager. Keine Ahnung vom Strafrecht (nicht einmal n' paar Semester Jura studiert...), aber der Staatsanwaltschaft großkotzige Vorträge halten!

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  2. Vielleicht sollte man der StA München mal das Gravenreuth-Urteil des Berliner Kammergerichts zur Revision des Urteils zum TAZ-Betrug vorlegen, wo sogar vollendeter Betrug festgestellt wurde.
    Man muss sich wirklich fragen, was dieses Verhalten der StA München soll. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Betrügern ist jedenfalls gegeben. So mutet das schon fast als strafbare Strafvereitelung im Amt an (§ 258a StGB).

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  3. Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen eine saftige Abmahnung und Strafanzeige wegen Verleumdung.

    Schön langsam verscherzen Sie es sich auch mit Google.

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  4. "Da Sie durch die angebliche Straftat nicht verletzt sind, fehlt es Ihnen an einer Aktivlegitimation für eine Beschwerde an die OStA!"

    Nein. Es fehlt mir als "Nichtverletztem" allenfalls an einer Aktivlegitimation für ein Klagerzwingungsverfahren.

    "OSSI-DICKSCHÄDEL"
    Och, Du ärmster, kleinster und dümmster aller Wessis! Bist Du aber wieder untröstlich!

    "Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen eine saftige Abmahnung und Strafanzeige wegen Verleumdung."

    Tja. Die Öffentlichkeit hat das Recht zu erfahren wie die Staatsanwaltschaft München mit Verfahren gegen diesen Typ Straftaten (Prozessbetrug) umgeht.

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  5. NVA-Konteradmiral29. August 2012 um 00:17

    Lesen Sie doch einfach §172 (1) StPO, Sie unbelehrbarer Wichtigtuer!

    Kein Wunder, dass Sie ständig Prozesse verlieren! Sie lesen die Paragraphen nur zur Hälfte und verstehen tun Sie maximal ein Viertel.

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