Donnerstag, 22. März 2012

Der Euroweb-Anwalt Philipp Berger und das Inkasso für garstige Betrüger

In einer Forderungssache der Firma DIRS GmbH erreichte uns nunmehr ein Inkassoschreiben der Firma GI Gerichtsinkasso GmbH, Schubertstraße 2, 41372 Niederkrüchten, bzw. Heerdter Lohweg 212, 40549 Düsseldorf.

Auch wenn die Bezeichnung „Gerichtsinkasso“ zunächst für den einen oder anderen Betroffenen bedrohlich klingt, darf vorausgeschickt werden, daß es sich bei diesem Unternehmen nur um eine von vielen Inkassofirmen handelt, selbst wenn die Bezeichnung „Gerichtsinkasso“ Anderes vermuten läßt.

Die am 15.02.2011 in das Handelsregister eingetragene Firma GI Gerichtsinkasso GmbH übernimmt nun offensichtlich die Beitreibungsversuche für die Firma DIRS GmbH, die zuvor durch die Berger Rechtsanwälte unternommen worden sind.
Quelle: Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Kommentar: Nicht ganz unwichtig ist das die Adresse "Schubertstraße 2, 41372 Niederkrüchten" auch die des am 29.04.1971 geborenen "Rechtsanwaltes " Philipp Karl Berger ist. Es ist auch die Adresse der ihm gehörenden "Nerdcore Sky Systems UG (haftungsbeschränkt)".

und, weiter als Zitat:
Ob es sich daher bloß um einen (Namens-) Zufall handelt, daß als Geschäftsführer der Firma GI Gerichtsinkasso GmbH neben Herrn Dr. Mario Nahrwold auch Herr Philipp Berger zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden ist, vermögen wir an dieser Stelle nicht abschließend zu beurteilen.
(Quelle: ebenda)

Kommentar: Dieses Unvermögen, die Sache mit "zufälligen" Namensgleichheit aufzuklären, sollte sich durch die Erkenntnis hinsichtlich der Adresse aufgeklärt haben. Kein Zufall dürfte auch sein, dass die Webseite des nur angeblichen "Gerichtsinkassos" von der Euroweb Internet GmbH gemacht wurde und in Bulgarien im Rechenzentrum einer Firma Neterra (wie auch "berger-law.de" auf "plesk05.euroweb.net", IP 91.199.247.29 ) gehostet wird:


und das diese "GI Gerichtsinkasso GmbH" mit der selben "Anwalts- und Notarkanzlei Schauwienold, Daniel und Kollegen" kooperiert wie die Kanzleien des womöglich feinen, sauberen, aber nur angeblich ehrlichen Herrn "Rechtsanwaltes" Philipp Karl Berger:


Die Adresse "Barbarossastr. 5" ist übrigens falsch. Die Düsseldorfer Kanzlei heißt schon länger "Berger LAW LLP" und sitzt neuerdings in der Werdener Str. 6 - wohl damit die Anwälte es nicht zu weit zu den Strafverfahren - wer auch immer angeklagt sei - haben. Bei der "GI Gerichtsinkasso GmbH" ist wohl das typische Euroweb-Limit von 3 Updates per anno schon überschritten. Oder hat Piotr Ziental, der laut Webseite bei der "Kanzlei Berger LLP" ebenfalls "Partner/CEO" und "Ansprechpartner im Verkehrs- und Strafrecht" sein soll etwa in der Wittener Kanzlei nicht "Bescheid" gesagt, als er dort am 1.2.2012 eintrat und als "Themen- und Interessenschwerpunkte" plötzlich "Familienrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (von der Verteidigung im Ermittlungsverfahren bis hin zur Revision),Bußgeldsachen, insbesondere in Angelegenheiten des Straßenverkehrs (Fahrverbote, Fahrtenbuchauflagen, Geldbußen)" nennt?

... doch weiter als Zitat:
Die unter der Bezeichnung „Deutsche Internet Domain Zentrale“ handelnde Firma DIDZ GmbH, Joachimstaler Straße 15, 10719 Berlin, vertreten durch einen Geschäftsführer Herrn Temonen oder auch durch einen Herrn Kaj Hänninen, versendet Rechnungen und Mahnungen für angebliche Domaindienstleistungen, die telefonisch beauftragt worden sein sollen.

Die DIDZ GmbH soll angeblich einen telefonischen Auftrag zur Registrierung von Internetdomains mit den Endungen .eu, .com, .org, .info, .biz, .mobi erhalten haben.

Für die Registrierung dieser Domains sowie Weiterleitung einer E-Mail-Adresse verlangt die Firma DIDZ GmbH einen Jahresbetrag von 1.392,30 EUR. Immerhin beinhaltet dies den Support und Service durch den Kundendienst. Wir sind begeistert (nein, das meinen wir nicht ernst!).

Erstaunlich ist dafür, daß ein Folgejahr nur 20,00 € pro Domain kostet.

Anfechtung, Widerruf oder Kündigung akzeptiert die Deutsche Internet Domain Zentrale natürlich nicht.

Leistet man auf die Rechnungen keine Zahlung, folgt eine Zahlungsaufforderung der Berger Rechtsanwälte, Düsseldorf / Köln.

Auffallend ist, daß die Berger Rechtsanwälte eine Generalvollmacht der DIDZ GmbH vorlegen. Durch diese Generalvollmacht sollen die Berger Rechtsanwälte damit beauftragt worden sein, im Namen der DIDZ GmbH „Forderungen gegenüber sämtlichen Schuldnern einzuziehen und treuhänderisch zu verwalten“.

Daraus könnte man schließen, daß es wohl mehrere Zahlungsunwillige gibt, die sich nicht an angebliche Verträge mit der DIDZ GmbH gebunden fühlen wollen.

Sollen auch Sie sich unsicher sein, können Sie sich gerne an uns wenden, bevor Sie irgendwelche Zahlungen leisten.

Die gleiche Masche verfolgt wohl auch die Firma DIRS GmbH aus Düsseldorf, wie Sie unserem entsprechenden Blog entnehmen können.
Quelle: Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Ein Urteil:
"Die Beklagte hat sich ihre etwaigen vertraglichen Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug verschafft."


Urteil Amtsgericht Hamburg-Barmbek vom 05.03.2010 - Aktenzeichen: 822 C 420/09
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28.02.2008 unterzeichneten Formulars "Deutsches Internetregister" einen Betrag von insgesamt 2.280,04 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche für eine Anzeige in einem Internet - Adressenregister.

Die Beklagte betreibt das "Deutsche Internet Register", in dem rund 1,2 Millionen Eintragungen zu Unternehmen, Gewerbetreibenden, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen abzurufen sind. Der überwiegende Teil des Registers besteht aus kostenlosen Eintragungen, welche die Beklagte öffentlich zugänglichen Quellen entnommen hat.

Die Beklagte bietet kostenpflichtig auch hervorgehobene Einträge an. Ihre Anzeigenkunden gewinnt die Beklagte durch Anschreiben an von ihr bereits eingetragene Unternehmen und Organisationen, wie auch der Kläger eines erhielt.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, erhielt im Februar 2008 von der Beklagten ein Anschreiben (Anlage K1), das wie folgt lautet:

Datenaktualisierung 2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung Ihrer Eintragung im Deutschen Internet Register, möchten wir Sie bitten, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer bei uns verzeichneten Daten zu überprüfen und diese unter folgender Internetadresse ggf. zu aktualisieren: www.DeutscheslnternetRegister.de. Das Internet Register kann nur so die aktuellste Information enthalten! Die Eintragung und Aktualisierung Ihrer Basisdaten ist kostenlos.

Ihre derzeit verzeichneten Daten finden Sie auf dem beiliegenden Formular, das Sie bitte nutzen, falls Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen möchten. Die kostenlose Basiseintragung und Aktualisierung können nur aber unsere Webseite www.DeutscheslnternetRegister.de unter Menüpunkt "Registrierung" von Ihnen selbst vorgenommen werden.

Webseiten mit ausschließlich privaten Inhalten werden im Deutschen Internet Register nicht verzeichnet! Bitte informieren Sie uns durch Rücksendung dieses entsprechend markierten Anschreibens, wenn Sie als Betreiber einer privaten Webseite versehentlich angeschrieben wurden und nicht im Deutschen Internet Register verzeichnet sein wollen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Eintragung im Deutschen Internet Register!

Mit freundlichen Grüßen Ihre Redaktion


Dem Anschreiben, dass von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet war, lag ein Formular bei (Anlage K2), das auf der linken oberen Seite unter dem Namen der Beklagten die groß und fett gedruckte Überschrift "Deutsches Internet Register" trägt, darunter folgt etwas kleiner und nicht fett "für gewerbliche Teilnehmer". Auf der rechten oberen Seite ist daneben in kleinerer Schrift angegeben, dass Rücksendungen per Telefax oder portofrei in einem beiliegenden Rückumschlag vorgenommen werden könnten. Unter dem Kopf der Seite folgt in ebenfalls kleinerer Schriftgröße als die Überschrift der folgende Text, die ersten neun Wörter in Fettdruck:

Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit und korrigieren Sie diese ggf. in den dafür vorgesehenen Feldern. Die aufgeführten Daten werden für Ihre Anzeige verwendet! Im unteren Teil des Formulars haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrer Branche bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen Interessenten Sie im Deutschen Internet Register Finden sollen.

Im Anschluss folgt eine Tabelle, die den Rest der oberen Hälfte des Formulars einnimmt. In der linken Spalte befinden sich unter der Überschrift "Ihre derzeit verzeichneten Daten" Daten des Klägers, auf der rechten Seite befinden sich unter der Überschrift "Ihre Korrektur" freie Felder. Als "Firmenname" des Klägers war angegeben: "XXX anstatt richtig "XXX'.

Hiernach folgt ein weiterer kleingedruckter Absatz, davon die erste Zeile fett gedruckt, der lautet:

Zusätzliche Suchbegriffe, unter denen Interessenten Sie finden sollen:
(z.B. Produkte oder Dienstleistungen Ihres Betriebes).

Darunter befinden drei Zeilen mit freien Buchstabenfeldern hinter dem Text "Suchbegriff 1", "Suchbegriff 2" und "Suchbegriff 3". Unter den Suchbegriffen, etwa am Beginn des unteren Viertels des Formulars, befindet sich ein weiterer kleingedruckter Absatz mit der fett und klein gedruckten Überschrift "Auftrag", der folgendermaßen lautet:

Auftrag
Hiermit erteilen wir der DAD Deutscher Adressdienst GmbH zu den umseitig genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen den Auftrag, vorstehende Angaben in dem von ihr herausgegebenen Deutschen Internet Register hervorgehoben zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Branche haben wir die Möglichkeit, bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen wir gefunden werden sollen. Das Register enthält bundesweit Firmen, Selbständige, Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Internetadresse und erscheint im World Wide Web unter www.DeutscheslnternetRegister.de. Die Anzeige wird mit 958 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich berechnet und ist jeweils nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Der Auftrag gilt für die nächsten zwei Jahre und verlängert sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Verlag behält sich das Recht zur Gestaltung der Anzeigen vor. Die Daten werden elektronisch gespeichert.

Das Formular endet mit einem Feld für das Datum und der Unterschriftenzeile für die "rechtsverbindliche Unterschrift". Auf der Rückseite befinden sich "Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten.

Eine große Zahl von Behörden und Gewerbetreibenden unterschrieb auf die entsprechenden Anschreiben der Klägerin das Auftragsformular. Der Vorstand des Klägers korrigierte am 28.02.2008 in dem Formular den Namen des Klägers und trug außerdem zunächst mehrere Suchbegriffe ein, die vor Übersendung wieder aus dem Formular gestrichen wurden. Das Formular wurde gestempelt, vom Vorstand der Klägerin unterschrieben und an die Beklagte gefaxt.

Die Beklagte machte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 2.280,04 Euro für zwei Vertragsjahre geltend. Der Kläger schaltete einen Rechtsanwalt ein, den jetzigen Klägervertreter. Dieser sandte nach einem telefonischen Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Klägers unter dem 02.09.2008 ein Schreiben (Anlage K3) an die Beklagte. In diesem Schreiben, das auf einem vom Klägervertreter regelmäßig verwendeten Formschreiben beruht, erklärte er namens des Klägers unter anderem die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Er forderte die Beklagte auf, bis zum 09.09.2008 zu bestätigen, dass sie keinen Anspruch gegen den Kläger habe, sowie seine Anwaltskosten (1,3 Gebühren) von 272,87 Euro zu begleichen. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 08.09.2008 ab und forderte umgehenden Ausgleich der Rechnung.

Der Kläger behauptet, der Vorstand habe das Formular der Beklagten unterzeichnet, ohne zu erkennen, dass er eine Zahlungspflicht eingehe. Er habe das Formular einer Mitarbeiterin gegeben, damit die es an die Beklagte sende. Die Mitarbeiterin, der nur das Formular ohne das Anschreiben vorgelegen habe, habe gesehen, dass auf dem Formular etwas von einer Zahlungspflicht stand. Sie habe aber den Eindruck gehabt, dass der obere Bereich nur einer Datenkorrektur diene und sich der Text zur Zahlungspflicht nur auf die Angabe zusätzlicher Suchbegriffe beziehe. Sie habe deshalb vor Absendung des Formulars bei der Beklagten angerufen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Zahlungspflicht nur entstünde, wenn unten Suchbegriffe eingetragen seien. Daraufhin habe die Mitarbeiterin die von ihrem Chef eingetragenen Suchbegriffe gelöscht und anschließend im Vertrauen auf die telefonische Auskunft das Formular übersandt.

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe ihr Schreiben bewusst so aufgebaut, dass es bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorrufen solle, das Formular diene nur der Korrektur des kostenlosen Grundeintrages. Die Anwaltskosten habe der Kläger bereits bezahlt.

Er beantragt,

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28. Februar 2008 unterzeichneten Formulars „Deutsches Internetregister“ einen Betrag von insgesamt 2.280,04 Euro zu bezahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 272,87 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.
September 2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die mit dem Auftragsformular bestellten Leistungen erbracht. Der Kläger habe gewusst, dass er einen kostenpflichtigen Auftrag erteile.

Die Klageschrift ist hier am 25.09.2009 eingegangen und der Beklagten am 24.11.2009 zugestellt worden. Mit Klageschrift vom 14.10.2009 hatte die Beklagte gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Ludwigshafen Klage auf Zahlung der 2.280,04 Euro erhoben. Eine mündliche Verhandlung fand dort vor Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung noch nicht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2010 und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Des rechtliche Interesse für die negative Feststellungsklage besteht, weil die Beklagte sich gegenüber dem Kläger der streitgegenständlichen Ansprüche berühmt hat und weiter berühmt. Die Leistungsklage der hiesigen Beklagten vor dem Amtsgericht Ludwigshafen ändert daran nichts. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung entfällt erst, wenn der Gegner die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurücknehmen kann, gemäß § 269 Abs. 1 ZPO also erst mit der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 22.01,1987, 1ZR 230/85). In
dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ludwigshafen hatte bis zum Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

II.
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag begründet, weil der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28. Februar 2008 unterzeichneten Formulars 2.280,04 Euro zu bezahlen. Einem Anspruch der Beklagten kann der Kläger jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB entgegenhalten. Die Beklagte hat sich ihre etwaigen vertraglichen Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug verschafft. Sie muss den Kläger deshalb gemäß § 249 ZPO so stellen, wie wenn die Tat nicht begangen worden wäre und ihn aus dem Vertrag entlassen-

1.
Die Beklagte hat sich ihre Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug gemäß § 263 StGB verschafft. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

a)
Die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten hat den Vorstand des Klägers im Sinne des § 263 StGB über Tatsachen getäuscht. Täuschung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Die Täuschung kann erfolgen, ohne dass unwahre Tatsachen ausdrücklich behauptet werden müssten (BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR439/0Q). Eine Täuschungshandlung kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten nach der Rechtsprechung des BGH dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 04.12.2003,5 StR 30S/03, m.w.N.)

Die Geschäftsführerin der Beklagten hat das Schreiben an den Kläger in der Absicht veranlasst, einen Irrtum herbeizuführen. Davon ist das Gericht aufgrund der unstreitigen Tatsachen vollständig überzeugt. Das Anschreiben und das Formular lassen zwar bei einigermaßen sorgfältiger Lektüre ohne weiteres erkennen, dass mit der Unterschrift unter dem ausgefüllten Formular und der Zurücksendung ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt wird. Das Formular mit Anschreiben ist so gestaltet, dass nur ein unsorgfältiger Leser das übersehen kann. Offenkundig zielt es aber gerade auf Empfänger ab, die eben nicht die im geschäftlichen Verkehr notwendige Sorgfalt einhalten – was durchaus nicht selten vorkommt.

aa)
Anschreiben und Formular sind geeignet, bei einem unsorgfältigen Leser einen Irrtum hervorzurufen. Wer jeweils nur die Überschriften und Anfänge liest und den Rest lediglich überfliegt, kann den eigentlichen Erklärungsgehalt leicht übersehen.

Die Überschrift des Anschreibens lautet "Datenaktualisierung 2008". Im ersten Absatz wird dazu aufgerufen, die verzeichneten Daten zu überprüfen und - über das Internet - zu aktualisieren. Am Ende des ersten Absatzes fällt besonders der Hinweis ins Auge, die Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten seien kostenlos. Erst in der zweiten Zeile des vier Zeilen umfassenden zweiten Absatzes findet sich der Hinweis, das beiliegende Formular solle nur dann genutzt werden, falls ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt werden solle. In der zweiten und dritten Zeile wird erklärt, die kostenlose Basiseintragung könne nur über die Webseite vorgenommen werden. Der Absatz ist so gestaltet, dass die Hinweise auf eine mögliche Kostenpflicht weder in der ersten noch in der letzten Zeile auftauchen, die beim Überfliegen eines Textes vergleichsweise häufig erfasst werden. Im dritten und vierten Absatz folgen keine Hinweise auf eine Kostenpflicht mehr.

Das beiliegende Formular wird mit dem fettgedruckten Text eingeleitet: "Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit" und legt so dem flüchtigen Leser des Anschreibens nahe, es handle sich hier um das Formular für die kostenlose Datenaktualisierung. Der Hinweis, die Daten würden "für Ihre Anzeige" verwendet, fällt in der Mitte des ersten Absatzes wenig auf.

Optisch dominiert wird das Formular von den großen Feldern mit den alten Daten, dem Platz für die neuen Daten und dem Platz für zusätzliche Suchbegriffe. Erst auf dem unteren Teil des Blattes findet sich dann der Text, mit dem der Unterzeichner der Beklagten einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen soll. Dieser Teil ist relativ klein und eng gedruckt, wenn er auch immerhin fettgedruckt mit "Auftrag" überschrieben ist. Auch hier finden sich die wesentlichen Inhalte weder am Anfang noch am Ende, sondern in der Mitte. Zwar ist der zu zahlende Geldbetrag - nicht etwa die gesamte Passage über die Kostenpflicht, sondern nur der Geldbetrag selbst - in der Mitte der fünften von acht Zeilen fett gedruckt, was aber bei flüchtigem Blick auf das Formular kaum ins Auge fällt.

Das Anschreiben und das Formular hätten leicht so gestaltet werden können, dass der kostenpflichtige Auftrag wesentlich mehr auffallt. Sicherlich hätte der Auftrag auch noch weiter versteckt werden können. Das aber hatte nicht unbedingt im Interesse der Beklagten gelegen, wenn diese ihre mit dem Formular erlangten Ansprüche später durchsetzen wollte. Hierfür kann die Beklagte einzelne Hervorhebungen, auf die sie verweisen kann, gut
gebrauchen.

Das Anschreiben ist ersichtlich auch nicht etwa nur darauf angelegt, mit einem vermeintlich kostenlosen Angebot die Kunden neugierig zu machen, damit die sich das kostenpflichtige Angebot ansehen, davon überzeugen und dann bewusst einen entsprechenden Auftrag erteilen wurden. Wäre das das verfolgte Ziel, hätte nicht nur das Auftragsformular - im Gegensatz zum Anschreiben - deutlicher gestaltet werden können. Vor allem wäre zu erwarten gewesen, dass irgendwo in dem Werbeschreiben die Vorteile des kostenpflichtigen Angebots deutlich hervorgehoben und dem zu gewinnenden Kunden näher gebracht würden.

bb)
Dafür, dass die damalige Geschäftsführerin der Beklagten es gerade darauf angelegt hat, einen falschen Eindruck hervorzurufen, spricht das erhebliche Missverhältnis zwischen der von der Beklagten angebotenen Leistung und dem dafür verlangten Preis. Die angebotene Leistung der Beklagten ist, wenn nicht völlig, so doch annähernd wertlos. Die Anzeigenkunden der Beklagten erhalten einen hervorgehobenen und unter weiteren Suchbegriffen zu findenden Eintrag auf der Webseite der Beklagten. Es ist kein Anlass für Internetnutzer ersichtlich, nach dem Kläger oder einem Unternehmen aus dessen Geschäftszweig gerade dort zu suchen. Kostenlose Sammlungen der Adressen von Unternehmen sind im Internet zahlreich verfügbar. Einem Unternehmer mag es vielleicht einige wenige Minuten Arbeitszeit und die Kosten eines Telefaxes wert sein, in einem - vermeintlich - kostenlosen Verzeichnis unter weiteren Suchbegriffen zu finden sein. Nicht ungewöhnlich ist es jedenfalls, wenn der Unternehmer Wert darauf legt, in einem öffentlich zugänglichen Datensatz nicht mit falschen Daten eingetragen zu sein und sich deswegen um Korrektur bemüht. Dagegen ist es wirtschaftlich schlicht unsinnig, für die hervorgehobene Eintragung in einem unbekannten Adressenverzeichnis auf einer Webseite für zwei Jahre 1.916 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass niemand, der darüber nachdenkt und erkennt, worum es geht, so eine Vereinbarung abschließen würde. Dementsprechend hat auch die Beklagte bestätigt, dass sie ihre Anzeigenkunden nur über Anschreiben mit Formularen wie den hier verwendeten gewinnt. Anders sind Kunden für eine derartige Leistung bei einem solchen Preis eben auch nicht zu gewinnen.

cc)
Dass die Beklagte ihre Schreiben gezielt nicht an Verbraucher sendet, sondern nur an Unternehmen, Gewerbetreibende, Organisationen und öffentliche Einrichtungen, ändert an dieser Bewertung nichts. Auch im geschäftlichen Verkehr kommt es vor, dass Schreiben nur flüchtig gelesen werden. Das hier vorliegende Anschreiben mit Formular ist zudem so gestaltet, dass es auf den ersten Blick auch und gerade im geschäftlichen Verkehr als ein kostenloses Angebot von untergeordneter Bedeutung erscheinen kann, dem sich der Empfänger nicht mit besonderer Gründlichkeit widmen müsste.

b)
Die Täuschungshandlung hat beim Vorstand des Klägers einen Irrtum hervorgerufen. Er hat nicht erkannt, dass er mit Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen würde. Davon ist das Gericht insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit des Auftrags überzeugt. Dass die Klägerseite zunächst auch Suchbegriffe eingetragen und diese wieder entfernt hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Ablauf dabei genau so war, wie er vom Kläger geschildert wurde. Zwar sollte man meinen, dass jemand, der die Hinweise auf eine Zahlungspflicht erst einmal bemerkt hat, nun das Formular genau lesen wird. Dann ist auch erkennbar, dass der kostenpflichtige Auftrag eben nicht von der Eintragung der Suchbegriffe abhängig ist. Trotzdem bleibt denkbar, dass der Ausfüller das Formular, aus welchen Gründen auch immer, weiterhin nicht genau genug liest. Jedenfalls spricht das Streichen der Suchbegriffe unter keinem Gesichtspunkt dafür, dass der Kläger das Formular verstanden hätte und sich seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen wäre. Dann hätte er ja gerade erkannt, dass die Suchbegriffe den Auftrag nicht teurer machen, und hätte sie im
Auftrag belassen können.

c)
Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum hat zu einer Vermögensverfügung geführt, durch die das Vermögen des Klägers beschädigt wurde. Der Vorstand des Klägers hat den Kläger zu einer Zahlung von 1.916,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet, ohne dass im Gegenzug der Kläger einen Anspruch auf eine gleichwertige Gegenleistung erlangt hätte. Dahinstehen kann, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls ist der Anschein eines verbindlichen Vertrages entstanden, der als solcher bereits einen Vermögensschaden bedeutet hat.

d)
Die Geschäftsführerin der Beklagten hat die Tathandlung mit Wissen und Wollen davon vorgenommen, dass ihre Täuschung über Tatsachen zu einem Irrtum, einer Vermögensverfügung und einem daraus resultierenden Vermögensschaden beim Kläger führen würde. Sie hatte dabei auch die Absicht, der Klägerin einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vermögensvorteil war auch rechtswidrig, weil vor der Tathandlung ein Anspruch nicht bestand. Der Vermögensvorteil der Klägerin ist mit dem Schaden des Beklagten stoffgleich, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2.
Die Beklagte ist dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB zum Ersatz des aus dem Betrug entstandenen Schadens verpflichtet. Danach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Betrugstatbestand des § 263 StGB ist ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn. 69). Das Handeln ihrer damaligen Geschäftsführerin ist der Beklagten entsprechend § 31 BGB als ihr eigenes zuzurechnen (vgl. Palandt, a.a.O., § 31 Rn. 3). Nach § 249 Abs. 1 BGB hat sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sie hat danach den Kläger aus dem Vertrag, sofern dieser wirksam zustande gekommen sein sollte, zu entlassen, und ihr aus dem Vertrag zustehende Entgeltansprüche nicht geltend zu machen.

III.
Die Nebenforderung ist ebenfalls aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 249, 31 BGB gerechtfertigt. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühren nach einem Streitwert von 2,280,04 Euro, also einschließlich Kostenpauschale und Umsatzsteuer die begehrten 272,87 Euro, sind Folge des von der Beklagten begangenen Betrugs. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht die Ansetzung von 1,3 Gebühren. Die Sache war vom Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit her nicht deutlich unterdurchschnittlich. Zwar kann zu berücksichtigen sein, wenn ein Rechtsanwalt viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet und daher der Aufwand des einzelnen Auftrags gering ist. Das gilt aber insbesondere dann, wenn der Anwalt ständig in parallelen Angelegenheiten denselben Mandanten vertritt. Hier hat unstreitig der Klägervertreter zwar vorgerichtlich auf einen bereits ausgearbeiteten Standardschriftsatz zurückgegriffen, er hat aber vorher mit einer Mitarbeiterin des Klägers ein individuelles Beratungsgespräch geführt. Ob der Kläger das Honorar bereits an den Klägervertreter gezahlt hat, ist unerheblich. Nachdem die Beklagte die Freihaltung des Klägers verweigert hat, hat sich nämlich unabhängig davon der Freihaltungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

1 Kommentar:

  1. Werter Euroweb/Berger-Anhänger "Karl Knall":

    Auf Grund Deiner blöden und beleidigenden Wortwahl habe ich von einer Veröffentlichung Deines "Kommentars" abgesehen.

    Hör einfach auf zu saufen.

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